Sozialausschuss
Zuständig im Rahmen der Aufgaben nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen (AGSG), soweit nicht der Jugendhilfeausschuss zuständig ist, dem BayPflege- und Wohnqualitätsgesetz, der Integration und Teilhabe, der Förderung der Wohlfahrtspflege sowie die Bewältigung der sozialen Problemlagen in Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf.