Jugendhilfeausschuss
Zuständig im Rahmen der Aufgaben nach § 71 SGB VIII und der Jugendamtssatzung (Kinder- und Jugendhilfe), dem Kindergartengesetz, dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und deren Nebengesetze, ferner zuständig für die Förderung der Einrichtungen der Jugendhilfe.