Jugendhilfeausschuss

Zuständig im Rahmen der Aufgaben nach § 71 SGB VIII und der Jugendamts­satzung (Kinder- und Jugendhilfe), dem Kindergartengesetz, dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und deren Nebengesetze, ferner zu­ständig für die Förderung der Einrichtungen der Jugendhilfe.